Gefährliche Güter | Zulässig als Handgepäck oder darin enthalten | Zulässig als aufgegebenes Gepäck oder darin enthalten | Genehmigung des Flugbetreibers erforderlich*Hinweis: Sie benötigen die Genehmigung von Emirates nicht, wenn die IATA-Vorschriften für gefährliche Güter eingehalten werden. |
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Alkoholische Getränke, in einer Einzelhandelsverpackung, die mehr als 24 %, aber nicht mehr als 70 % Volumenalkohol enthalten, in Behältern nicht über 5 LLiter, mit einer gesamten Nettomenge von 5 LLitern pro Person. | Ja | Ja | Nein |
Munition (Patronen für Waffen), sicher verpackt (nur gemäß Division 1.4S, UN 0012 oder UN 0014), in Mengen, die 5 kgKilogramm Bruttogewicht pro Person für den Eigengebrauch dieser Person nicht überschreiten. Die zulässigen Mengen für mehr als eine Person dürfen nicht in einem oder mehr Paketen zusammengefasst sein. | Nein | Ja | Ja |
Lawinenrettungsrucksack, einer (1) pro Person, samt einer Patrone mit komprimiertem Gas in Division 2.2. Kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgestattet sein, der nicht mehr als 200 mgMilligramm netto laut Division 1.4S enthält. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass er nicht zufällig ausgelöst werden kann. Der Airbag im Rucksack muss mit Druckentlastungsventilen ausgestattet sein. | Ja | Ja | Ja |
Ersatzbatterien/oderunverpackte Batterie mit Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien für tragbare elektronische Geräte dürfen nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Artikel, die hauptsächlich als Energiequelle dienen, z. B. Nachladeakkus, werden als Ersatzbatterien angesehen. Diese Batterien müssen einzeln geschützt werden, damit ein Kurzschluss verhindert wird. | Ja | Nein | Nein |
Campingherde und Brennstoffbehälter, die einen entzündlichen Brennstoff enthalten, können mit leerem Brennstoffbehälter mitgenommen werden, sofern alle flüssigen Brennstoffe aus dem Brennstoffbehälter des Campingherds vollständig entleert und Maßnahmen getroffen wurden, um jedes Risiko auszuschließen | Nein | Ja | Ja |
Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, Instrumente mit radioaktivem Material, die die Aktivitätsgrenzen laut IATA-Vorschriften für gefährliche Güter, Tabelle 10.3.C, Chemical Agent Monitor (CAM) und/oder Rapid Alarm and Identification Device Monitor (RAID-M) nicht überschreiten, sicher verpackt und ohne Lithiumbatterien, wenn diese von Mitarbeitern der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) bei offiziellen Reisen mitgeführt werden | Ja | Ja | Ja |
Geräte zur Personenabwehr wie chemische Keulen, Pfefferspray usw., die eine irritierende oder außer Gefecht setzende Substanz enthalten, dürfen von der Person, im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck nicht mitgeführt werden | Verboten | Verboten | Verboten |
Trockeneis (Kohlendioxid, fest), in Mengen von nicht über 2,5 kgKilogramm pro Person zur Verpackung von verderblichen Gütern, die nicht von diesen Vorschriften erfasst werden, in aufgegebenem Gepäck, sofern das Gepäck (Paket) das Freisetzen des Kohlendioxids zulässt. Auf dem aufgegebenen Gepäck muss „Trockeneis“ oder „Kohlendioxid, fest“ samt Nettogewicht an Trockeneis bzw. die Aufschrift 2,5 kgKilogramm oder weniger Trockeneis vermerkt sein. | Ja | Ja | Ja |
E-Zigaretten (einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen oder andere private Verdampfungsgeräte), die Batterien enthalten, müssen individuell gegen zufällige Aktivierung geschützt sein | Ja | Nein | Nein |
Elektroschockwaffen (z. B. Taser), die gefährliche Stoffe wie Sprengstoffe, komprimierte Gase, Lithiumbatterien usw. enthalten, sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an der Person selbst verboten | Verboten | Verboten | Verboten |
Brennstoffzellen mit Brennstoff für die Stromversorgung tragbarer elektronischer Geräte (z. B. Kameras, Mobiltelefone, Notebooks und Camcorder) | Ja | Nein | Nein |
Nachfüllpatronen für Brennstoffzellen, Ersatzzellen für tragbare elektronische Geräte | Ja | Ja | Nein |
Gaspatronen, klein, nicht entzündlich, mit Kohlendioxidgas oder anderen Gasen gemäß Division 2.2. Bis zu zwei (2) kleine Patronen, die in einer selbstaufblasenden Sicherheitsvorrichtung, beispielsweise Rettungswesten, enthalten sind. Nicht mehr als ein (1) Gerät pro Kunde und bis zu zwei (2) kleine Ersatzpatronen pro Person, nicht mehr als vier (4) Patronen mit bis zu 50 mLMilliliter Wasserfassvermögen für andere Geräte. | Ja | Ja | Ja |
Lockenstäbe mit Kohlenwasserstoffgas, bis zu einem (1) pro Kunde oder Crewmitglied, vorausgesetzt dass die Schutzabdeckung auf dem Heizelement sicher angebracht ist. Diese Lockenstäbe dürfen niemals an Bord verwendet werden. Gasnachfüllungen für diese Lockenstäbe sind in aufgegebenem oder Handgepäck nicht zulässig. | Ja | Ja | Nein |
Wärmeproduzierende Geräte, batteriegetriebene Geräte, die extreme Hitze produzieren können, welche zu einem Brand führen kann, beispielsweise Unterwasserfackeln (Tauchlampen) und Lötkolben, sofern die wärmeproduzierende Komponente der Batterie getrennt verpackt ist, damit eine Aktivierung während des Transports nicht möglich ist. Eine ausgebaute Batterie muss gegen Kurzschluss gesichert sein. | Ja | Ja | Ja |
Isolierte Verpackung, die gekühlten flüssigen Stickstoff enthält (Tieftemperatur-Container), vollständig absorbiert in porösem Material, das nur nicht-gefährliche Güter enthält. | Ja | Ja | Nein |
Verbrennungsmotor oder Brennstoffzellenmotoren müssen die Anforderungen der IATA-Vorschriften für gefährliche Güter Sonderbestimmung A70 erfüllen, in der vorgeschrieben wird, dass der Motor keinen Kraftstoff enthält, der für diesen Antrieb verwendet wird. | Nein | Ja | Nein |
Lampen, energieeffizient, in Handelsverpackungen und für den persönlichen Gebrauch bestimmt. | Ja | Ja | Nein |
Lithiumbatterien: Sicherheitstechnische Ausrüstungen mit Lithiumbatterien können nur nach Absprache mit der Abteilung Group Security akzeptiert werden. | Nein | Ja | Ja |
Lithiumbatterien: Tragbare elektronische Geräte mit Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen, einschließlich medizinischer Geräte wie tragbarer Sauerstoffkonzentratoren (POC) und elektronischer Kleingeräte wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablets, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch mitgenommen werden. Für Lithium-Metall-Akkus darf der Lithium-Metall-Inhalt 2 gGramm nicht übersteigen und für Lithium-Ionen-Akkus darf die Nennleistung in Wattstunden 100 WhWattstunden nicht übersteigen. | Ja | Ja | Nein |
Lithiumbatterien, Ersatz/oderunverpackt mit einer Wattstundenleistung über 100 WhWattstunden, maximal 160 WhWattstunden für elektronische Kleingeräte und tragbare medizinische Geräte (PMED) oder mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 gGramm und maximal 8 gGramm nur für PMED. Maximal zwei Ersatzbatterien nur im aufgegebenen Gepäck. Diese Batterien müssen einzeln geschützt werden, damit ein Kurzschluss verhindert wird. | Ja | Nein | Ja |
Mit Lithiumbatterien angetriebene elektronische Geräte. Lithium-Ionen-Batterien für tragbare elektronische Geräte (einschließlich medizinischer Geräte), WhWattstunden-Leistung über 100 WhWattstunden, aber nicht über 160 WhWattstunden. Nur für tragbare elektronische Geräte Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithiuminhalt von über 2 gGramm, aber nicht mehr als 8 gGramm. | Ja | Ja | Ja |
Streichhölzer, Sicherheitsstreichhölzer (ein kleines Paket) oder ein kleines Feuerzeug, in dem keine nicht absorbierte Brennflüssigkeit außer Flüssiggas vorhanden ist, die für den Gebrauch einer Person vorgesehen ist und von ihr mitgenommen wird. Feuerzeugbenzin und Füllungen für Feuerzeuge dürfen nicht mitgenommen oder im aufgegebenen oder Handgepäck enthalten sein. Hinweis: „Überall-Zündhölzer“, „Blauflammen“-Feuerzeuge oder „Zigarrenanzünder“ sind verboten. | Am Körper | Am Körper | Nein |
Gehhilfen: Batteriegetriebene Rollstühle oder andere Gehhilfen mit nicht verschüttbaren Nassbatterien oder Batterien, die mit den IATA-Vorschriften für gefährliche Güter Sonderbestimmungen A123 oder A199 übereinstimmen, sofern die Batterien gegen Kurzschluss geschützt sind, beispielsweise durch Unterbringung in einem Batteriegehäuse, und die Batterie sicher am Rollstuhl oder an der Gehhilfe befestigt ist. | Nein | Ja | Ja |
Gehhilfen: Batteriegetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Gehhilfen mit verschüttbaren Batterieinhalten oder mit Lithiumbatterien, vorausgesetzt dass der Rollstuhl oder die Gehhilfe immer in aufrechter Stellung geladen, verstaut, gesichert und entladen werden kann: In diesem Fall kann die Batterie im Rollstuhl bleiben. Die Batteriepole müssen gegen Kurzschluss geschützt sein, beispielsweise durch Unterbringung in einem Batteriegehäuse, und die Batterie ist sicher am Rollstuhl oder an der Gehhilfe befestigt sein. Zusätzliche Einschränkungen, die bei Emirates erfragt werden können, gelten für Lithiumbatterien. Es wird empfohlen, dass Kunden vorher bei Emirates Erkundigungen einziehen. | Nein | Ja | Ja |
Gehhilfen: Batteriegetriebene Gehhilfen mit Lithium-Ionen-Batterien (faltbar): Lithium-Ionen-Batterien müssen entfernt und an Bord mitgeführt werden. Die Batterien für diese Rollstühle dürfen 300 WhWattstunden bzw. bei Gefährten, die mit zwei Batterien ausgestattet sind, darf eine Einzelbatterie 160 WhWattstunden nicht überschreiten. Maximal eine Ersatzbatterie nicht über 300 WhWattstunden oder zwei Ersatzbatterien nicht über 160 WhWattstunden dürfen an Bord mitgeführt werden. | Ja | Nein | Ja |
Nicht radioaktive medizinische oder Pflegeartikel (einschließlich Aerosolen) wie Haarsprays, Parfüm, Kölnischwasser und Arzneien mit Alkohol. Die gesamte Nettomenge aller nicht radioaktiven medizinischen oder Pflegeartikel und nicht brennbaren, nicht toxischen Aerosole in Division 2.2 dürfen 2 kgKilogramm oder 2 Liter nicht übersteigen und die Nettomenge jedes Einzelartikels darf 0,5 kgKilogramm oder 0,5 LLiter nicht übersteigen. Druckventile bei Aerosolen müssen durch eine Kappe oder andere geeignete Mittel gesichert sein, damit die zufällige Freisetzung der Inhalte verhindert wird. | Ja | Ja | Nein |
Nicht brennbare, nicht toxische Aerosole in Division 2.2 ohne Begleitrisiko für Sport oder Privatgebrauch. Die gesamte Nettomenge aller nicht radioaktiven medizinischen oder Pflegeartikel und nicht brennbaren, nicht toxischen Aerosole in Division 2.2 dürfen 2 kgKilogramm oder 2 Liter nicht übersteigen und die Nettomenge jedes Einzelartikels darf 0,5 kgKilogramm oder 0,5 LLiter nicht übersteigen. Druckventile bei Aerosolen müssen durch eine Kappe oder andere geeignete Mittel gesichert sein, damit die zufällige Freisetzung der Inhalte verhindert wird. | Nein | Ja | Nein |
Sauerstoff- oder Luft- sowie Gaszylinder für medizinische Einsatzzwecke. Der Zylinder darf ein Bruttogewicht von 5 kgKilogramm nicht überschreiten. Hinweis: Flüssigstickstoffsysteme sind für den Transport nicht zulässig. | Ja | Ja | Ja |
Permeationsgeräte für die Kalibrierung von Überwachungsgeräten für die Luftqualität müssen den IATA-Vorschriften für gefährliche Güter Sonderbestimmung A41 (wo die Verpackungsanforderungen beschrieben werden) entsprechen. | Nein | Ja | Nein |
Tragbare elektronische Geräte mit Batterien ohne verschüttbare Flüssigkeiten: Batterien müssen die IATA-Vorschriften für gefährliche Güter Sonderbestimmung A67 einhalten, dürfen keine Spannung über 12 VVolt abgeben oder eine Wattstundenleistungen von über 100 WhWattstunden haben. Maximal zwei Ersatzbatterien dürfen mitgeführt werden. | Ja | Ja | Nein |
Radioisotopische Herzschrittmacher oder andere Geräte, einschließlich solche, die von Lithiumbatterien versorgt werden, die einer Person eingepflanzt sind oder von ihr am Körper getragen werden, oder Radiopharmaka, die im Körper einer Person nach einer medizinischen Behandlung enthalten sind. | Am Körper | Am Körper | Nein |
Sicherheits-Attaché-Cases, Bargeldkisten, Bargeldsäcke usw., die gefährliche Stoffe enthalten, beispielsweise Lithiumbatterien und/oder pyrotechnisches Material, sind ausschließlich mit ausdrücklicher Genehmigung der Fluggesellschaft erlaubt. | Verboten | Verboten | Verboten |
Proben nicht ansteckender Art, die in kleinen Mengen brennbarer Flüssigkeiten enthalten sind, müssen den IATA-Vorschriften für gefährliche Güter Sonderbestimmung A180 (Details für Verpackungsanforderungen dieser Proben sind den IATA-Vorschriften für gefährliche Güter zu entnehmen) entsprechen. | Ja | Ja | Nein |
Thermometer medizinischer oder klinischer Art, die Quecksilber enthalten, (1) pro Person für den persönlichen Gebrauch, in einem Schutzgehäuse. | Nein | Ja | Nein |
Thermometer oder Barometer mit Quecksilberfüllung, die von einem Vertreter einer öffentlichen Wetterorganisation oder einer ähnlichen Behörde mitgeführt werden, sind in robuster Verpackung mit Innenabdichtung oder einem gegen Lecks und Löcher geschützten Sack aus reißfestem, Quecksilber-undurchdringlichem Material zu transportieren, damit der Ausfluss von Quecksilber aus der Verpackung unabhängig von ihrer Lage unmöglich gemacht wird. | Ja | Nein | Ja |